RS UVS Kärnten 1993/02/01 KUVS-1246/2/92

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Veröffentlicht am 01.02.1993
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Rechtssatz

Da unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen ist, ist es für die Tatbestandsmäßigkeit des verbotswidrigen Haltens unerheblich, ob das Fahrzeug für ca 40 Sekunden oder für ca fünf Minuten am Tatort abgestellt war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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