RS UVS Wien 1993/02/01 03/13/3200/92

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Veröffentlicht am 01.02.1993
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Rechtssatz

Es stellt geradezu eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich in "Hektik und Eile" zwecks Erlangung eines Freizeitvergnügens zu versetzen und sodann eine Halteverbotszone und einen Gehsteig zu "übersehen", zumal an einem extrem heißen Samstag im Hochsommer damit gerechnet werden muß, daß die Parkplätze bei Bädern bereits frühzeitig besetzt sind. Daß sich der BW nicht darauf eingestellt hat, geht zu seinen Lasten.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Gehsteig, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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