TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/18 97/02/0351

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §37;
AVG §57 Abs3;
B-VG Art78a;
B-VG Art78b;
SPG 1991 §2 Abs1;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §4 Abs1;
SPG 1991 §4 Abs2;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10 Abs2;
VVG §10 Abs3;
VVG §2 Abs2;
VVG §8 Abs1;
VVG §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des AG (geboren 1949), Türkei, vertreten durch Dr. Friedrich und Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 18. Juni 1997, Zl. Fr-5339/97, betreffend einstweilige Verfügung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Jänner 1997 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine "Vollstreckungsverfügung" erlassen, deren Spruch wie folgt lautet:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.1.1997, Zahl wie oben, wurden Ihnen die Kosten Ihrer Schubbehandlung im Betrag von S 16.863,20 zum Ersatz vorgeschrieben. Zur Sicherung dieser Leistung trifft die BH Salzburg-Umgebung gemäß § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950 (VVG) die einstweilige Verfügung, dass von den in Ihrem Besitz befindlichen Geldmitteln der Ihnen zur Verfügung stehende Geldbetrag von S 14.102,40 einbehalten wird. Dieser Betrag wurde von Ihnen bereits mit der Vollstreckungsverfügung vom 31.5.1995, die mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 18.9.1996 aufgehoben wurde, einbehalten."

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (belangte Behörde) vom 18. Juni 1997 "als unzulässig zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen, weil hiefür gemäß § 10 Abs. 3 VVG nur der Landeshauptmann oder die Landesregierung in Betracht kämen, so verkennt er die Rechtslage, weil in Angelegenheiten der "Sicherheitsverwaltung" (siehe Art. 78a und Art. 78b B-VG und die §§ 2 und 4 Sicherheitspolizeigesetz) Berufungsbehörde nach § 10 Abs. 3 VVG die Sicherheitsdirektion ist (vgl. zutreffend Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, FN 14 zu § 10 VVG, aber auch Melichar, Die Partei und ihre Rechte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in: Melichar (Herausgeber), Rechtsfragen des Verwaltungsverfahrens, Wien 1979, S. 35). Ein solcher Fall liegt hier, da es sich um eine Angelegenheit der Fremdenpolizei handelt (vgl. § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz) vor.

Weiters ist klarzustellen, dass die belangte Behörde - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen die erwähnte Vollstreckungsverfügung in Wahrheit eine Prüfung derselben u.a. unter dem Blickwinkel des § 2 (Abs. 2) VVG vorgenommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich mit der spruchgemäßen "Zurückweisung" der Berufung (als unzulässig) lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck handelt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0901) und die Berufung tatsächlich "abgewiesen" wurde. Auch ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem im zitierten Spruch der Vollstreckungsverfügung enthaltenen Datum "13.1.1997" offenbar - wie auch der Beschwerdeführer zu erkennen scheint - um einen - unwesentlichen - Schreibfehler handelt und das Datum richtig "9.1.1997" zu lauten hat (vgl. die unten stehenden Ausführungen).

§ 8 Abs. 1 VVG lautet:

"Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden würde."

Der in der Vollstreckungsverfügung vom 13. Jänner 1997 erwähnte Kostenbescheid (richtig vom 9. Jänner 1997) wurde ebenso wie diese Vollstreckungsverfügung vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft, wobei er angab, die Vollstreckungsverfügung sei ihm am 15. und der Kostenbescheid am 16. Jänner 1997 zugestellt worden. Ausgehend davon träfe es zu, dass dieser Kostenbescheid zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Vollstreckungsverfügung noch nicht zugestellt gewesen ist. Dies ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht relevant, weil die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1, erster Halbsatz, VVG "wahrscheinlich" war. Dies schon deshalb, weil dem erwähnten Kostenbescheid bereits ein solcher vom 31. Mai 1995, allerdings gestützt auf § 57 AVG vorausging, der jedoch gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat, weil nicht innerhalb von zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war (vgl. dazu die Feststellungen im Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18. September 1996, betreffend die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom 31. Mai 1995, beide im obzitierten Spruch der Vollstreckungsverfügung vom 13. Jänner 1997 zutreffend angeführt). Dass aber die Gefahr bestand, der Beschwerdeführer werde sich der Leistung entziehen (§ 8 Abs. 1 VVG) konnte schon deshalb angenommen werden, weil der Beschwerdeführer in Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes - gegen seinen Willen - in sein Heimatland abgeschoben werden musste.

Aber auch unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 VVG liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor:

Nach dieser Gesetzesstelle dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei kommt im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht; muss es allerdings aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/07/0034).

Wollte daher der Beschwerdeführer den Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG dahin geltend machen, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 VVG stehe, so wäre es ihm oblegen, nicht nur seine Einkünfte und seine Vermögensverhältnisse, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen, was er allerdings unterlassen hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Mai 2001

Schlagworte

InstanzenzugVerhältnis zu anderen Materien Normen VVGSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020351.X00

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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