RS UVS Niederösterreich 1993/02/05 Senat-PL-92-007

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Veröffentlicht am 05.02.1993
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Rechtssatz

Der Überholvorgang umfaßt nur die Wegstrecke, auf der sich das Fahrzeug des Überholenden an dem Fahrzeug des Überholten vorbeibewegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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