Die Bestimmung des § 18 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz enthält zwei Tatbilder, nämlich wer Arbeitsinspektoren ..."in der Ausübung
ihres Dienstes behindert"... und ..."die Erfüllung ihrer Aufgaben
vereitelt"... und hat der Spruch des Straferkenntnisses erster
Instanz die vorgeworfene Tat in so konkretisierter Umschreibung zu enthalten, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch muß die Tat so eindeutig umschreiben, daß keine Zweifel darüber bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ist dem Bescheidspruch erster Instanz nicht zu entnehmen, gegen welche der beiden strafbaren Tatbestände des § 18 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetzes der Beschuldigte verstoßen haben soll, noch wodurch, so werden die beschriebenen Konkretisierungsbedingungen nicht erfüllt. Eine im Bescheidspruch aufgenommene Wendung ..."er teilte mit, daß ihm von seinem Vorgesetzten Ing. A der Auftrag erteilt worden ist, dem Arbeitsinspektor keine Auskünfte über Arbeitszeiten zu erteilen"... kann nicht in den Vorwurf umgedeutet werden, daß der Beschuldigte dadurch, daß er dem genannten Arbeitnehmer einen dahingehenden Auftrag erteilt hat, gegen die Bestimmung des § 18 Abs 1 leg cit verstoßen hat.