Wird einem Dienstgeber durch das erstinstanzliche Erkenntnis der Hinweis: "Er (hier ein Dienstnehmer) teilte mit (dem Arbeitsinspektorat), daß ihm von seinem Vorgesetzten, dem Beschuldigten, der Auftrag erteilt worden ist, dem Arbeitsinspektor keine Auskünfte über Arbeitszeiten zu erteilen" vorgehalten, so ist das kein rechtsgenüglicher Vorhalt im Sinne von § 18 Abs 1 ArbIG, da daraus weder zu entnehmen ist gegen welche der zwei Tatbilder des § 18 Abs 1 leg cit der Beschuldigte verstoßen haben soll, noch wodurch; sohin dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen wurde.