RS UVS Oberösterreich 1993/02/15 VwSen-250168/4/Gu/Ho

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Veröffentlicht am 15.02.1993
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Verweis auf VwGH v. 4.9.1992, Zl. 92/18/0236; VwGH v. 10.1.1985, Zl. 83/05/0073; OGH v. 5.9.1972, 4 Ob 565/72 = JBl 1973, 25. Rechtssatz

Bevollmächtigung an eine juristische Person bzw. an eine Personengesellschaft des Handelsrechts zulässig. Ein nach den Verfahrensvorschriften nicht zulässiges Einschreiten einer solchen juristischen Person als Bevollmächtigter (Unterschrift einer anderen als die zu deren Vertretung legitimierten Person) stellt ebenso wie das gänzliche Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht einen verbesserungsfähigen Formmangel dar und berechtigt die Behörde daher nicht zur Zurückweisung der Berufung. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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