Wird nach einem ca elf Jahre dauernden erfolglosen Verwaltungsverfahren das Unternehmen des Beschuldigten geschlossen, liquidiert und die Betriebsmittel verwertet, wobei auch eine nicht genehmigte Sortier- und Paketieranlage des Sägewerkes zum Einsatz zu kommen hat, verwirklicht der Beschuldigte trotzdem den Verwaltungsstraftatbestand nach § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung, weil die Schließung des Produktionsbetriebes und Verwertung von Betriebsmitteln weder als Schuldausschließungs- noch als Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gesetzes anzusehen sind.