Entscheidend für die Frage, ob eine (verbotene) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des § 9 Abs. 1 lit.a LMG vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist. Aus der vorerwähnten Bestimmung ergibt sich, daß zum Schutz der Konsumenten vor Täuschung jegliche, wenn auch an sich wahrheitsgemäße, Angaben verboten sind, die irgendwie den Eindruck physiologischer Einwirkungen erwecken. Nach Auffassung des Verwaltungssenates stellt die Angabe "magenfreundlich" in Verbindung mit dem in den Verkehr gebrachten Produkt Kaffee eine solcherart zu qualifizierende Angabe dar. Auch vom hiezu gehörten Sachverständigen wurde diese Auffassung bestätigt, der diese Angabe als eine Deklaration einer physiologischen und im weitesten Sinne auch als eine Angabe einer gesunderhaltenden Wirkung qualifizierte.