Keine Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 iVm § 7 Abs2 lit.a und §10 Abs. 2 FMG und iVm § 8 Abs 2 FMVO, wenn die von drei voneinander unabhängigen Untersuchungsanstalten eingeholten Befunde einerseits beträchtliche Divergenzen bezüglich des Untersuchungsergebnisses aufweisen und andererseits die von einer dieser Anstalten ermittelten Untersuchungsergebnisse ohnedies noch im Toleranzbereich liegen: Im Zweifel ist von dieser für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltskonstellation auszugehen. Stattgabe.