Im Bereich von § 97 Abs 5 StVO ist es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinnes des § 44a Z 1 VStG 1991 erforderlich, im Spruch zu umschreiben, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt wurde. Im Beweisverfahren ist festzustellen, ob der Fahrzeuglenker das Haltezeichen erkennbar wahrgenommen hat (Einstellung des Verfahrens).