RS UVS Kärnten 1993/02/18 KUVS-K2-53/3/93

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten zugegeben hat, Alkohol konsumiert zu haben, befreit ihn nicht von der Verpflichtung zur Durchführung des Alkotests, weil ein Geständnis, welches grundsätzlich widerruflich ist, nicht jenen Indizienwert hat, wie die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt. Auch der Umstand, daß der Beschuldigte einige Zeit später wiederum ins Wachzimmer zurückkehrte und dort die Fortsetzung des Alkotests verlangte (tätige Reue), bewirkt nicht Straflosigkeit, da der Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO bereits zu dem Zeitpunkt erfüllt war, als sich der Beschuldigte nach dem vierten Blasversuch weigerte, einen weiteren Blasversuch vorzunehmen, und er in weiterer Folge das Wachzimmer aus eigenem Antrieb verließ.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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