Wenn der Beschuldigte auf einem ihm unbekannten Straßenstück bei völliger Dunkelheit und einem von ihm subjektiv vermuteten Lenkdefekt des von ihm gelenkten Fahrzeuges, im unmittelbaren Nahbereich einer steil abfallende Böschung, sein Fahrzeug vom Fahrbahnrand weg zur Fahrbahnmitte lenkt, eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenteilnehmer durch sein Fahrmanöver nicht hervorgerufen wurde und er auch nach seiner ersten diesbezüglichen Vermutung sein Fahrzeug nicht angehalten hat, weil auf dem fraglichen Straßenstück ein gefahrloses Anhalten eines Fahrzeuges gar nicht möglich war, ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 7 Abs 1 StVO exkulpiert.