Stellt sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß aufgrund der Ergebnisse eines Ortsaugenscheines und eines Gutachtens des Amtssachverständigen das Verhalten des Beschuldigten am Unfallsort mit einem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang steht (vorliegend technischer Ausschluß, daß die angezeigten Beschädigungen an einem Wohnwagenanhänger von einer Kollision mit dem PKW des Beschuldigten herrührt) ist das Verwaltungsverfahren mit dem Tatvorwurf nach § 4 Abs 5 StVO einzustellen.