Wird dem Beschuldigten der Verstoß gegen § 12 Abs 1 lit a Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz erst mit dem Straferkenntnis erstmalig zur Kenntnis gebracht und vorgehalten und geschieht dies mehr als ein Jahr nach Beginn des Abstellvorganges, so ist das Verwaltungsstrafverfahren wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist einzustellen. Der Vorhalt einer Verwaltungsübertretung nach einer anderen Bestimmung innerhalb der Verjährungsfrist (vorliegend nach § 12 Abs 1 lit c leg cit) unterbricht die Verjährungsfrist hinsichtlich des nicht Vorgehaltenen und die den Gegenstand des Straferkenntnisses bildende Verwaltungsübertretung nicht.