RS UVS Oberösterreich 1993/02/23 VwSen-100955/14/Bi/Fb

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Tatumschreibung nach § 5 Abs. 2 StVO erfordert Konkretisierung in örtlicher Hinsicht; erfolgte die Verweigerung des Alkotestes tatsächlich nicht - wie mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen - in einem Wachzimmer, sondern am Ort der Anhaltung, so entspricht dies nicht dem Konretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten