Die Tatzeitangabe erfordert beim ungesetzlichen, vorsätzlichen Versuch nach EGStVG Art VII Abs 2 und Abs 3, einer in Untersuchungshaft befindlichen Person eine Jause zu übergeben, die Angabe der betreffenden Uhrzeit. Daher wird die Tatzeit mit dem Hinweis auf den jeweiligen Tag und die erfolgte Ausführung in die Wohnung nicht ausreichend konkretisiert.