RS UVS Niederösterreich 1993/03/01 Senat-NK-92-428

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein Wiederholungsfall liegt schon dann vor, wenn die Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, d.h. wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten