Faktische Amtshandlung.
Bei den im § 67 Abs 2 AVG enthaltenen Bestandteilen einer Beschwerde handelt es sich um inhaltliche Anforderungen, wobei das Fehlen einer dieser Anforderungen daher zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entnommen werden kann und auch Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, fehlen.