Nach VwGH 9.5.1975, 1925/74, 17.11.1982, 82/03/00107, 19.10.1988, 88/02/0074 ist die Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO nicht bereits mit der ersten Verweigerung der Vornahme des Alkotestes verwirklicht, die Amtshandlung war aber nicht erst mit Ausstellung der Bestätigung nach §76 KFG abgeschlossen, sondern bereits zu dem Zeitpunkt da sich der Meldungsleger mit der Beschuldigten aufs Kommissariat begab. Zu diesem Zeitpunkt war die der Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung der Beschuldigten dienende Amtshandlung bereits (erfolglos) beendet und wurde seitens des intervenierenden Polizeibeamtem bereits eine andere Amtshandlung, die dem einem gesetzten Alkoholdelikt folgenden Administrativverfahren zugehört, begonnen.