RS UVS Wien 1993/03/02 03/20/1543/92

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Rechtssatz

Nach VwGH 11.12.1978, 23/78, entschuldigt sogenannter Unfallschock nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmefällen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens. Ist ein Unfallbeteiligter dispositionsfähig geblieben, so ist ihm selbst in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über Unfall und die etwa drohenden Folgen zu verwinden vermag. Daß die Beschuldigte im vorliegenden Fall dispositionsunfähig geworden ist, ist nicht anzunehmen. Die Beschuldigte hat sich nach eigenen Angaben und auch nach Darstellung mehrerer Zeugen innerhalb weniger Minuten besonnen und um die Vornahme eines Alkotests ersucht bzw sich zur Vornahme bereiterklärt. Auch war sie sich offensichtlich bewußt, daß eine Führerscheinabnahme ausgesprochen wurde, war sich somit der Bedeutung dieser Amtshandlung bewußt. Angesichts dieses Umstandes kann nun nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Beschuldigte tatsächlich bei der nur wenige Minuten zuvor stattgefundenen Aufforderung zur Vornahme eines Alkotests in einer derart gravierenden psychischen Ausnahmesituation befunden hat, daß von Dispositionsunfähigkeit gesprochen werden muß, sondern ist davon auszugehen, daß die Beschuldigte eben das von ihr verlangte Maß an Charakter- und Willensstärke nicht aufgebracht hat. In diesem Fall ändert auch eine nachträgliche Bereitschaft zur Vornahme des Alkotests nichts an der Strafbarkeit des gesetzten Verhaltens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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