RS UVS Vorarlberg 1993/03/03 1-212/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Berufungsbehörde muß im Rahmen ihrer gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) gegebenen Sachentscheidungsbefugnis die örtliche Unzuständigkeit der als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft D wahrnehmen. Sie hat in diesem Fall das Straferkenntnis aufzuheben, ohne aber gleichzeitig das Verfahren einzustellen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 341). Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft B wird daher das Strafverfahren weiterzuführen haben.

Schlagworte
örtliche Unzuständigkeit, Aufhebung des Straferkenntnisses ohne Einstellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten