Die Berufungsbehörde muß im Rahmen ihrer gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) gegebenen Sachentscheidungsbefugnis die örtliche Unzuständigkeit der als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft D wahrnehmen. Sie hat in diesem Fall das Straferkenntnis aufzuheben, ohne aber gleichzeitig das Verfahren einzustellen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 341). Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft B wird daher das Strafverfahren weiterzuführen haben.