Gemäß § 22 Abs 1 VStG 1991 sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Vewaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende, Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich alleine und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht. Dies liegt aber bei der Verletzung von zwei Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes inhaltlich nicht vor.