RS UVS Kärnten 1993/03/05 KUVS-870/3/92

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Veröffentlicht am 05.03.1993
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Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Dazu gehört auch, daß Tatort und Tatzeit entsprechend dem konkreten Fall möglichst präzise anzugeben sind. Diesem Erfordernis ist in Ansehung des Tatortes dann nicht entsprochen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren der Vorwurf einen Hirsch in einem bestimmten Jagdgebiet geschossen zu haben, nicht zur Last gelegt wurde. Eine Spruchabänderung im Bereich des Tatortes durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ist nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten der vom Unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen angenommene Tatort innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. Ist das nicht der Fall, ist eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in Ansehung des Tatortes nicht möglich und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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