RS UVS Steiermark 1993/03/09 30.9-69/92

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Rechtssatz

Eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe gemäß § 9 Abs 1 lit a Lebensmittelgesetz liegt durch das Wort "Fit" vor, da es im allgemeinen mit "in guter geistiger und körperlicher Verfassung" zu umschreiben ist. Wegen der starken gesundheitsbezogenen Bedeutungskomponente stellt die Bezeichnung "Fit" auch im Zusammenhang mit der weiteren Bezeichnung "Frisch" eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar. Gerade wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß sich das Wort "Fit" nur auf die in Verkehr gebrachte Ware beziehe, wird beim angesprochenen Durchschnittskonsumenten der Eindruck vermittelt, durch den Konsum der Ware könne der Zustand guter geistiger und körperlicher Verfassung erzielt werden.

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Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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