RS UVS Niederösterreich 1993/03/09 Senat-BN-92-006

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Rechtssatz

Wird im Zuge der ordnungsgemäßen Durchführung (berg)behördlich angeordneter Sicherheitsmaßnahmen gegen einen anderen Bescheid verstoßen (hier: Rodung vor Erfüllung einer Bedingung), dann liegt ein Schuldausschließungsgrund vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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