Es ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 5 Abs 1 Stmk Kehrordnung, daß der Eigentümer bzw Verfügungsberchtigte der zu reinigenden Anlage nicht dafür gesorgt hat, daß die Reinigung an dem gemäß § 4 Abs 1 und 3 leg cit festgelegten Tag ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte.