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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des J A, (geb. 22.3.1959), in Wien, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdbergstraße 202, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. September 2000, Zl. SD 347/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. September 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 1998 illegal, und zwar versteckt in einem LKW, in das Bundesgebiet gelangt. Er verfüge weder über einen Reisepass noch über andere Personaldokumente oder Unterlagen, die seine Identität belegen könnten. Sein Asylantrag sei rechtskräftig mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Dezember 1999 gemäß § 6 Z. 3 des Asylgesetzes 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Grundlage dafür sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur während der erstinstanzlichen Einvernahme häufig in Widersprüche verwickelt und zahlreiche tatsachenwidrige Fakten genannt habe, auch in der Berufungsverhandlung habe er persönlich vor dem unabhängigen Bundesasylsenat einen ausgesprochen unglaubwürdigen Eindruck erweckt. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der ersten Instanz noch ausgesagt, neben Englisch auch "Bo" - seine Stammessprache, die er zu Hause mit seiner Familie gesprochen hätte - zu sprechen. Nach Vorstellung eines aus Sierra Leone stammenden Dolmetschers in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat habe er dann plötzlich angegeben, nur Englisch zu sprechen, weil seine Eltern mit ihm nur Englisch gesprochen hätten. Weitere maßgebliche Unkenntnisse des Beschwerdeführers über "die Eigenheiten" von Sierra Leone hätten den unabhängigen Bundesasylsenat zu dem Ergebnis gelangen lassen, dass Sierra Leone nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wäre.
Am 19. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des versuchten Vergehens nach den §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgehe, sei der Beschwerdeführer, der über kein Einkommen verfügt habe, im Flüchtlingslager Traiskirchen von einem aus Sierra Leone stammenden Mann für den gewerbsmäßigen Verkauf von Heroin- und Kokainkugeln in Wien angeworben worden. Am 23. Jänner 1999 sei er gemeinsam mit diesem Mann im Bereich des Wiener Westbahnhofes dabei beobachtet worden, wie er Anbahnungsgespräche mit Personen der Suchtgiftszene geführt habe. Bevor es jedoch zur Übergabe des Suchtgiftes gekommen sei, seien Sicherheitswachebeamte eingeschritten. Beim Beschwerdeführer und seinem Komplizen seien zehn Kugeln Kokain und neun Kugeln Heroin gefunden worden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass das der zuvor genannten Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit in hohem Maß gefährde, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen eigenen Angaben verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig, wobei er über den Aufenthalt seiner Familie keine Angaben machen könne. In Österreich habe er jedoch keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise unrechtmäßig in Österreich auf, zumal ihm auch während des Asylverfahrens - das, wie bereits oben angeführt, Ende 1999 rechtskräftig negativ beschieden worden sei - keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt worden sei. Im Berufungsverfahren habe er geltend gemacht, beim "Vienna Christian Center" eine Beschäftigung als Prediger gefunden zu haben und fallweise Dienstleistungen zum Zweck der Evangelisation der in Österreich lebenden Afrikaner für andere christliche Vereine zu erbringen. "Daraus bestreite er seinen Lebensunterhalt von monatlich durchschnittlich 8.000,00 ATS (581,38 EUR) bis 10.000,00 ATS (726,73 EUR)."
Selbst wenn man auf Grund dieses Vorbringens von einem Eingriff in sein Privatleben ausgehen wollte, wäre die Zulässigkeit der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme im Grund des § 37 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter sowie zum Schutz der Gesundheit, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, der seine strafbaren Handlungen nur etwa einen Monat nach seiner illegalen Einreise gesetzt habe, habe mehr als augenfällig verdeutlicht, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Zukunftsprognose könne für den Beschwerdeführer schon im Hinblick auf seine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht positiv ausfallen. In diesem Zusammenhang bringe er vor, dass er sich auf Grund seiner schweren Augenerkrankung im Flüchtlingslager Traiskirchen verzweifelt um eine medizinische Behandlung seiner Augenverletzung bemüht und dabei erfahren hätte, dass ein chirurgischer Eingriff dahingehend dringend notwendig wäre, der aber nicht im Lager, sondern nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden könnte. Angesichts der damit verbundenen hohen Kosten hätte er sich aus dieser Not heraus überreden lassen, gegen Entgelt als "lebendes Warenlager" beim Suchtgifthandel zu helfen. Nach Auffassung der belangten Behörde vermöge diese Erkrankung - der Beschwerdeführer sei mittlerweile im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder an den Augen operiert worden - keinen Entschuldigungsgrund für sein strafbares Handeln darzustellen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Tathandlung 38 Jahre alt gewesen und habe sich erst knapp einen Monat in dem Land, in dem er um Asyl angesucht habe, befunden. Auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung an den Augen dürfe jedoch erwartet werden, dass er die Rechtsvorschriften seines Gastlandes achte, sich um Informationen bemühe, wie ihm geholfen werden könne, und sich nicht dazu hinreißen lasse, strafbare Handlungen zu begehen.
Auch bei der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass einer allfälligen aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe jedenfalls das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig sei, sei die belangte Behörde bei der Abwägung der genannten Interessenlagen zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Noch dazu in Anbetracht dessen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers ohnedies nicht stark ausgeprägt seien.
Der Beschwerdeführer stütze seine Berufung auch darauf, dass er als Flüchtling nach Österreich gekommen wäre und eine Heimreise für ihn auf Grund der für ihn lebensbedrohlichen bewaffneten Auseinandersetzungen in seinem Heimatland nicht zumutbar wäre. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht auch eine Abschiebung des Fremden (in ein bestimmtes Land) angeordnet, sondern vielmehr ausschließlich das Verbot ausgesprochen werde, sich weiter in Österreich aufzuhalten. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer mit seinem nunmehrigen Berufungsvorbringen betreffend seine Fluchtgründe erneut einen Beweis für seine Unglaubwürdigkeit erbracht. So führe er aus, aus seiner Heimat geflohen zu sein, weil dort im Rahmen des Bürgerkrieges die Farm seiner Eltern zerstört und sein Geschäft geplündert worden wären. Seine Eltern wären ermordet worden, seine Frau und Kinder verschwunden, er selbst wäre verhaftet und geschlagen worden. Aus einer Arretierung wäre er geflüchtet und hätte bei einem Aufgriff mit dem Tod rechnen müssen bzw. müsste auch noch immer damit rechnen. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, seine Heimat deshalb verlassen zu haben, weil er mit einem Journalisten, der für eine Regierungszeitung gearbeitet hätte, befreundet gewesen wäre. In weiterer Folge wäre er von einer Söldnertruppe, die im Dienst des Militärs gestanden hätte, beschuldigt worden, diesem Journalisten Informationen weitergegeben zu haben. Bezüglich seiner Eltern habe er im Asylverfahren angegeben, dass beide im Jahr 1997 verstorben wären. Im gesamten Asylverfahren sei jedoch keine Rede davon gewesen, dass seine Eltern ermordet worden wären bzw. dass die Farm seiner Eltern zerstört und sein Geschäft geplündert worden wären.
Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Straftat und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr und auf Grund seiner aufgezeigten Unglaubwürdigkeit könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens in Kauf genommen werden.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe "in der Dauer von neun Monaten (davon drei Monate unbedingt)" im Jahr 1999 "wegen des versuchten Vergehens nach den §§ 15 StGB, 27 Abs 1 und 2 Z 2 Suchtmittelgesetz" nicht bestritten. In Ansehung dieser gerichtlichen Verurteilung wurde im Beschwerdefall - ohne dass dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides gesondert angesprochen worden wäre - der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG erfüllt.
2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass gegen ihn kein Aufenthaltsverbot hätte verhängt werden dürfen. Zu der von ihm begangenen Straftat sei auszuführen, dass es beim Versuch geblieben und überdies der größere Teil der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden sei. Eine solche bedingte Strafnachsicht setze nach den gesetzlichen Bestimmungen voraus, dass anzunehmen sei, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügen würde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Das Strafgericht habe somit nachgewiesenermaßen eine solche günstige Prognose vorgenommen. Es sei daher unverständlich, wieso die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen könne und der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer die Motivation für die Straftat in überzeugender Weise habe darlegen können, nämlich eine Augenerkrankung mit der damit verbundenen Notwendigkeit eines medizinischen Eingriffs, der laut den ihm erteilten Informationen von ihm selbst zu zahlen gewesen wäre, und dass diese Motivation nach Durchführung der Operation sowie Information über kostenlose Krankenversorgung in Zukunft mit Sicherheit ausscheide. Der Beschwerdeführer habe schon im Berufungsverfahren angegeben, dass er nach seiner Ankunft in Österreich an starken Schmerzen an den Augen gelitten habe und hochgradig sehbehindert gewesen sei. Im Flüchtlingslager Traiskirchen habe er sich verzweifelt um eine medizinische Behandlung seiner Augenverletzung bemüht, es sei ihm allerdings mitgeteilt worden, dass ein chirurgischer Eingriff nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden könnte, er jedoch nicht krankenversichert wäre und demnach mit Kosten von rund S 100.000,--
zu rechnen hätte. Ausschließlich aus dieser Not heraus habe er sich von einem afrikanischen Mitbewohner überreden lassen, ihm gegen Entgelt als "lebendes Warenlager" beim Suchtgifthandel zu helfen. Nach seiner Haftentlassung sei der Beschwerdeführer erfolgreich an den Augen operiert worden und habe keinerlei Absicht, strafbare Handlungen zu begehen. Auch der vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeübte Beruf als Prediger spreche eindeutig für eine positive Zukunftsprognose. Er sei als Prediger beim "Vienna Christian Center" beschäftigt und erbringe auch fallweise Dienstleistungen zum Zweck der Evangelisation unter in Österreich lebenden Afrikanern für andere christliche Vereine. "Daraus bestreite er seinen Lebensunterhalt von monatlich durchschnittlich S 8.000,-- bis S 10.000,--." Die Art seiner Erwerbstätigkeit als Prediger sei als gemeinnützig einzustufen, da die Verbreitung christlicher Werte insbesondere unter in Österreich lebenden Afrikanern dem Gemeinwohl sicherlich förderlich sei. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei, vermöge an einer für den Beschwerdeführer positiven Beurteilung nichts zu ändern, auch sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer - wie er nach wie vor behaupte - tatsächlich aus Sierra Leone stamme oder aus einem anderen Land. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde somit in keiner Weise die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit und laufe auch nicht anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Vielmehr stelle das Aufenthaltsverbot einen unnötigen unzulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar.
3. Dieses mit Blick auf § 36 Abs. 1 wie auch auf § 37 FrG erstattete Vorbringen ist nicht zielführend. Die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität keinen Bedenken, zumal der Beschwerdeführer unstrittig das ihm zur Last liegende Suchtgiftdelikt gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht setzte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), wodurch im Beschwerdefall die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr dokumentiert wird. Wenn die belangte Behörde diese Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von der in der Beschwerde angesprochenen strafgerichtlichen Rechtsverfolgung und somit von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die bedingte Nachsicht der Strafe - vornahm, so hat sie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, Zl. 2000/18/0236, mwH). Mit seinem erkennbar auf das Vorliegen einer Notstandssituation gerichteten Vorbringen, sein Fehlverhalten lediglich wegen der notwendigen medizinischen Behandlung eines Augenleidens aus einer Notlage heraus gesetzt zu haben, verkennt der Beschwerdeführer, dass auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Februar 1999 bindend feststeht, dass er die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen im Urteil rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwH).
Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, am Schutz der Rechte Dritter sowie am Schutz der Gesundheit als so gewichtig ansah, dass sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten erachtete (§ 37 Abs. 1 FrG), so kann dieser, den genannten öffentlichen Interessen den Vorrang einräumenden Wertung angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Auch das Ergebnis der von der Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung erweist sich als unbedenklich. In Anbetracht des unstrittigen Fehlens familiärer Bindungen in Österreich und seines inländischen Aufenthalts in der Dauer von nicht mehr als etwa einem Jahr und neun Monaten kommen dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Prediger - keine ausgeprägten persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich zu, zumal eine aus der Aufenthaltsdauer allenfalls resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das vom Beschwerdeführer begangene Suchtgiftdelikt eine ganz erhebliche Minderung erfahren hätte. Mit der behaupteten "Gemeinnützigkeit" seiner Tätigkeit als Prediger macht der Beschwerdeführer im Übrigen keinen Umstand geltend, der in den Bereich seiner privaten und familiären Interessen nach § 37 FrG fiele, weshalb dieser - selbst wenn die Behauptung zuträfe - nach § 37 leg. cit. nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte. Sohin maß die belangte Behörde der durch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten nachhaltigen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht bei, als seinen ohnehin nur schwach ausgeprägten persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.
4. Der Einwand, die belangte Behörde habe zu seiner Tätigkeit als Prediger und seinem daraus erzielten Einkommen sowie zu seiner auf Grund der notwendigen Augenoperation gegebenen Notlage konkreten Sachverhaltsfeststellungen getroffen, geht fehl, sind doch diesbezüglich dem angefochtenen Bescheid (vgl. oben I.1.) durchaus konkrete Feststellungen zu entnehmen.
5. Letztlich rügt der Beschwerdeführer, die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes als "exzessiv". Die Tilgungsfrist für die strafgerichtliche Verurteilung betrage lediglich fünf Jahre und laufe bereits im Jahr 2004 ab. Zu diesem Zeitpunkt werde daher überhaupt kein Grund mehr für ein Aufenthaltsverbot bestehen. Ein allfälliges Aufenthaltsverbot hätte daher mit einer Dauer von maximal drei Jahren begrenzt werden müssen. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Ein Aufenthaltsverbot ist - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zur erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren für erforderlich erachtete, so kann dies angesichts der - vorliegend offenbar gewordenen - Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten (vgl. oben II.3.) nicht als rechtsirrig angesehen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf ein Aufenthaltsverbot nicht nur für den Zeitraum bis zur Tilgung der zu Grunde liegenden Verurteilung verhängt werden, kann doch auch die einer bereits getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Tat noch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 99/18/0018, mwH).
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2001
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180040.X00Im RIS seit
23.10.2001