Nicht nur die Unbescholtenheit und die geringe Überschreitung des Alkoholgrenzwertes, sondern auch die Umstände, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich zog und daß der Berufungswerber lediglich bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und in keinen Verkehrsunfall verwickelt war, stellen Milderungsgründe dar, die insgesamt eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen. Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 11.000 S auf 8.000 S. Teilweise Stattgabe.