Bloß emotionale Störungen, im besonderen Störungen des Sozialverhaltens, sind - weil es sich hiebei um keine psychischen Erkrankungen handelt - nicht geeignet, die Handlungsfähigkeit herabzusetzen oder das Kritik- und Urteilsvermögen einzuschränken. Stattgabe bezüglich Strafhöhe.