Trotz des Gutachtens eines Sachverständigen dahingehend, daß aus technischer Sicht nicht mit Sicherheit feststehe, daß die Berufungswerberin die Beschädigung des fremden Fahrzeuges habe optisch, akustisch oder sensuell wahrnehmen können, ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung dennoch von einer solchen Wahrnehmbarkeit auszugehen, wenn der Lenker des fremden Fahrzeuges die Berufungswerberin darauf nachweislich aufmerksam zu machen versucht, diese sich jedoch völlig desinteressiert gezeigt hat. Keine Herabsetzung der Strafe, wenn die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu 8% ausgeschöpft hat. Abweisung.