RS UVS Kärnten 1993/03/15 KUVS-486/2/92

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Rechtssatz

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG ist nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ein entschuldigender Notstand im Sinne des § 6 VStG ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn zwar die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung besteht, durch diese jedoch die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht werden. Dies ist dann der Fall, wenn mit der konsenslosen Errichtung des Bauwerks deshalb begonnen wurde, weil die Gemeinde nicht bereit war, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wobei eine unmittelbar drohende Gefahr nicht vorlag. Ein Notstand ist weiters dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll, was dann der Fall ist, wenn lediglich Schäden an der Liegenschaft des Beschuldigten durch unberechtigte Baumaßnahmen abgewendet werden sollen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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