RS UVS Oberösterreich 1993/03/16 VwSen-100895/16/Bi/Hm

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Rechtssatz

Taugliches Mittel zur Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um (allerdings bloß) ca. 20 km/h (und nicht - wie von der Erstbehörde angenommen: 30 km/h), wenn diese Überschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 300 Metern ermittelt wurde und dabei der laufend radarüberprüfte Tachometer des Zivilstreifenfahrzeuges mit - wie von den Sicherheitsorganen schriftlich festgehalten wurde - Abweichungen lediglich zwischen 5 und 8 km/h eine Geschwindigkeit von 70 km/h angezeigt hat. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe, da das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung geringer als von der belangten Behörde angenommen anzusetzen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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