RS UVS Oberösterreich 1993/03/17 VwSen-230156/14/Gf/Hm

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1993
beobachten
merken
Beachte
S.a. VwSen-230157 v. 17.3.1993. Rechtssatz

Strafbarkeit der Eigentümerin des Hauses gegeben, wenn diese als allein Verfügungsberechtigte keine Vorkehrungen trifft, um das gesetzwidrige Vorgehen ihres Ehegatten - Anbringung einer roten Beleuchtungsvorrichtung an den straßenseitigen Fenstern, eines blauen Lichtes bei der Eingangstür, einer herzförmigen Lichterlaufkette als Ankündigung der Anbahnung der Prostitution - zu unterbinden. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe: Geldstrafe von 17.000 bei monatlichem Nettoeinkommen von 6.000 S, Eigentum an einem Kraftfahrzeug, Eigentum an einem Haus und Sorgepflicht für ein Kind bei vorsätzlicher Begehungsweise tat- und schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten