Strafbarkeit der Eigentümerin des Hauses gegeben, wenn diese als allein Verfügungsberechtigte keine Vorkehrungen trifft, um das gesetzwidrige Vorgehen ihres Ehegatten - Anbringung einer roten Beleuchtungsvorrichtung an den straßenseitigen Fenstern, eines blauen Lichtes bei der Eingangstür, einer herzförmigen Lichterlaufkette als Ankündigung der Anbahnung der Prostitution - zu unterbinden. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe: Geldstrafe von 17.000 bei monatlichem Nettoeinkommen von 6.000 S, Eigentum an einem Kraftfahrzeug, Eigentum an einem Haus und Sorgepflicht für ein Kind bei vorsätzlicher Begehungsweise tat- und schuldangemessen.