Der Aspekt, daß die Importe von 2086 m2 Schlangenlegerleder der Gattung "Ptyas Mucosus" (Rattennatter) in einem bewilligungsbedürftigen begünstigten Verfahren, nämlich im Rahmen einer Sammelanmeldungsbewilligung gemäß § 52a Abs 1 Zollgesetz, iVm einem aktiven Veredelungsverkehr auf Vormerkrechnung gemäß § 89 Abs 2 Zollgesetz getätigt werden - wobei der begünstigte Warenkreis zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der ergangenen Bewilligungsbescheide insoweit eingeschränkt war, als ausdrücklich Waren, die Gegenstand des Artenschutzabkommens sind, von diesem Verfahren ausgeschlossen waren - ist als erschwerend zu werten, weil sich bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit eines Importes eine bedeutend größere Eigenverantwortlichkeit des Anmelders, als dies in einem nicht begünstigten Verfahren der Fall ist, ergibt, da in einem solchen Verfahren auch die zollamtliche Mitwirkung nur sehr eingeschränkt durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht, welche jedoch immer erst nach einer erfolgten Abfertigung im Betrieb der Begünstigen angewendet werden kann, möglich ist.