Der § 99 Abs. 1 lit. b StVO enthält mehrere Tatbestände, nämlich 1. die Verweigerung der Atemluftprobe, 2. die Weigerung sich dem Arzt vorführen zu lassen und 3.(nach der Vorführung vor den Arzt) die Weigerung, sich von diesem untersuchen zu lassen.
Die Verwirklichung eines dieser Tatbestände entspricht somit jeweils einer in sich abgeschlossenen Tathandlung.
Die Berufungsbehörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt, die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln. Da Gegenstand des erstinstanzlichen Strafverfahrens und damit auch "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Weigerung war, sich zur amtsärztlichen Untersuchung vorführen zu lassen, und nicht die Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, war von der Berufungsbehörde das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren hinsichtlich der Weigerung, sich zur amtsärztlichen Untersuchung vorführen zu lassen, einzustellen.