RS UVS Oberösterreich 1993/03/22 VwSen-260078/2/Wei/Shn

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Notstandsbegründend iSd § 6 VStG kann auch ein drohender schwerer Vermögensschaden sein, wenn der unmittelbare wirtschaftliche Schaden von solcher Intensität ist, daß die wirtschaftlichen Lebensmöglichkeiten tangiert werden. Dies trifft zu, wenn der Betrieb einer wertvollen Fischzuchtanlage ohne die lebensnotwendige Versorgung mit Grundwasser nicht möglich ist. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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