Keine unbewußte Fahrlässigkeit, wenn der Berufungswerber - nach Rücksprache mit mehreren Fachleuten - die überfahrenen Tiere irrtümlich nicht für Höckergänse (Hausgänse), sondern für Wildgänse (Graugänse), hinsichtlich der er als Jäger ein Aneignungsrecht besitzt, hält und deshalb keine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle vornimmt. Stattgabe.