RS UVS Oberösterreich 1993/03/24 VwSen-100825/2/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Rechtssatz

Keine unbewußte Fahrlässigkeit, wenn der Berufungswerber - nach Rücksprache mit mehreren Fachleuten - die überfahrenen Tiere irrtümlich nicht für Höckergänse (Hausgänse), sondern für Wildgänse (Graugänse), hinsichtlich der er als Jäger ein Aneignungsrecht besitzt, hält und deshalb keine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle vornimmt. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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