RS UVS Kärnten 1993/03/29 KUVS-K2-18/2/93

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Rechtssatz

Bei der konsenslosen Errichtung einer Almhütte ist bei der Strafbemessung nach § 48 abs 1 Z 1 lit a Kärntner Bauordnung ein Strafmilderungsgrund dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Baubewilligung durch die Baubehörde für das Bauwerk, welches Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens war, erteilt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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