Bei der konsenslosen Errichtung einer Almhütte ist bei der Strafbemessung nach § 48 abs 1 Z 1 lit a Kärntner Bauordnung ein Strafmilderungsgrund dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Baubewilligung durch die Baubehörde für das Bauwerk, welches Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens war, erteilt wurde.