RS UVS Niederösterreich 1993/03/29 Senat-WB-92-038

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Ebenso: Senat-WB-92-039 Rechtssatz

Die Anmeldung eines illegal beschäftigten Ausländers bei der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an das Arbeitsamt stellt einen Milderungsgrund im Sinne des §34 Z16 zweiter Tatbestand StGB dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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