Keine Strafbarkeit wegen Verweigerung des Alkomattestes, wenn die Aufforderung hiezu ohne nähere Begründung erst etwa 13 Stunden nach dem Lenkzeitpunkt ergangen ist und daher die Erzielung eines Nachweises der Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt von vornherein nicht zu erwarten war. Stattgabe.