RS UVS Kärnten 1993/03/29 KUVS-K6-208/3/93

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO handelt es sich um einen Ungehorsamsdelikt, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern der Umstand, ob eine ausreichende Vermutung hiefür vorliegt. Für die Vermutung eines durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustandes ist der Genuß einer bestimmten Alkoholmenge oder eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung nicht notwendig. Maßgebend sind vielmehr nur solche Umstände, die die Vermutung zur Beeinträchtigung einer Person gerechtfertigt erscheinen lassen. Bereits Alkoholgeruch aus dem Mund rechtfertigt die Vermutung einer Alkoholisierung, so daß eine Berechtigung die Atemluft des Beschuldigten auf Alkohol zu untersuchen und daher eine entsprechende Aufforderung an diesen zu richten, gegeben ist. Es genügt also, die hinlängliche Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung, wobei ein geschultes Organ der Straßenaufsicht durchaus in der Lage ist, diesbezüglich richtige und entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Fahrt und auch die Einnahme von alkoholischen Getränken im geringfügigen Ausmaß nicht bestritten wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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