Wird ein illegal beschäftigter Ausländer bei der Sozialversicherung angemeldet, dann weicht dies von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit ab.
Dieser Umstand ist insbesondere im Hinblick auf die Datenübermittlungspflicht gemäß §27 Ausländerbeschäftigungsgesetz als mildernd zu bewerten (Milderungsgrund im Sinne des §34 Z16 zweiter Tatbestand StGB).