Durch den Vorwurf, in einem Restaurant "Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt und damit das konzessionierte Gastgewerbe gemäß §189 Abs1 Z2 bis 4 ohne die erforderliche Konzession ausgeübt" zu haben wird eine Übertretung des §366 Abs1 Z2 GewO 1973 nicht ausreichend umschrieben.