RS UVS Oberösterreich 1993/03/30 VwSen-101093/2/Br/La

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Rechtssatz

Fehlende Angabe der Straßenkilometrierung begründet mangelhafte Tatkonkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG iVm § 6 Abs. 10 KFG bzw. § 18 Abs. 1 KFG. Wird dem Berufungswerber eine Anstiftung zur Last gelegt, so hat sich die Tatzeitangabe auf den Zeitpunkt der Anstiftung und nicht auf jenen der Tatbegehung zu beziehen. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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