RS UVS Kärnten 1993/03/31 KUVS-462-463/5/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Rechtssatz

Können die geschulten Organe der Straßenaufsicht begründet vermuten, daß sich Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, können sie zur Durchführung des Alkotests auffordern und bedeutet die Nichtbefolgung dieser Aufforderung eine Verweigerung des Alkotests, unabhängig davon, daß der Beschuldigte erklärte und zugibt, alkoholisiert zu sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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