Liegen bei einem Einspruch gegen eine Strafverfügung Formgebrechen vor, (hier Zweifel in wessem Namen der Einspruch erhoben wurde) so kann die erste Instanz den Einspruch nicht ohne Ermittlungen als unzulässig zurückweisen, sondern ist verpflichtet, dem Einschreiter innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist das Formgebrechen zu beheben (hier mitzuteilen, ob der Einspruch als in seinem Namen eingebracht gilt). Der Sinn des § 13 Abs 3 AVG liegt darin, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, nicht aber darin, durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich, einzuschränken (erstinstanzlicher Bescheid aufgehoben).