Beträgt die technisch zurücklegbare Wegstrecke in 6 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h nur 135 Meter, hätte aber nach den Angaben des Meldungslegers in diesem Zeitraum eine solche von 350 Metern zurückgelegt werden müssen, so erweist sich dessen Aussage als unglaubwürdig. Stattgabe.