RS UVS Oberösterreich 1993/04/01 VwSen-100791/17/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Rechtssatz

Beträgt die technisch zurücklegbare Wegstrecke in 6 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h nur 135 Meter, hätte aber nach den Angaben des Meldungslegers in diesem Zeitraum eine solche von 350 Metern zurückgelegt werden müssen, so erweist sich dessen Aussage als unglaubwürdig. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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