RS UVS Steiermark 1993/04/02 30.5-77/92

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Veröffentlicht am 02.04.1993
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Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn im zeitlichen Zusammenhang (Zeitraum von 1 Monat) mehrere gewerbsmäßige Raftingfahrten ohne die nach § 75 Abs 1 Schiffahrtsgesetz erforderliche Konzession an mehreren Örtlichkeiten durchgeführt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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