Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr ist unerheblich, ob eine Versorgung durch die öffentliche Hand im Sinne der Verkehrssicherungspflicht stattfindet und ob die gegenständliche Fläche eine Durchfahrt nach irgendeiner Richtung gestattet bzw den Fließverkehr behindert.
Selbst eine Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis (zB "Parken nur für Hausbewohner") entzieht der Straße nicht den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche.